Modernisierungsumlage
Mit der Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) darf ein Vermieter nach einer Modernisierung die Jahresmiete um 8 % der darauf entfallenden Kosten erhöhen. Innerhalb von sechs Jahren sind höchstens 3 € je m² mehr erlaubt, bei Mieten unter 7 € je m² höchstens 2 €.
Umlegbar sind nur echte Modernisierungen – etwa Dämmung, neue Fenster oder ein Aufzug – nicht reine Instandhaltung. Kosten für ohnehin fällige Reparaturen müssen herausgerechnet werden.
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